Das initiale Verbreitungsrecht für ein Produkt liegt selbstverständlich immer beim Hersteller eines Produktes. Damit wird gewährleistet, dass der Urheber eine angemessene Gegenleistung für seine Wertschöpfung erhält. Hat der Urheber das Recht einmal ausgeübt, das heißt dem Verkauf zugestimmt und die angemessene Gegenleistung, also den Verkaufspreis, erhalten, ist dieses Recht laut § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft. Dies gilt sowohl in Deutschland als auch für den gesamten Binnenmarkt der Europäischen Union bzw. der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (gemeinschaftsweite Erschöpfung). Danach ist das betreffende Produkt zur Weiterverbreitung frei. Und zwar explizit „ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts“, wie es im Leitsatz des BGH-Urteils vom 6. Juli 2000 heißt. Das Recht zur Vermietung hingegen erschöpft sich nicht.
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