Urteile des EuGH und BGH: Eindeutige Rechtslage des Softwarelizenzhandels
Der Kauf und Verkauf von ungenutzten Softwarelizenzen ist rechtskonform. Viele Unternehmen sind sich aufgrund mangelnder Aufklärung noch heute unsicher, dabei gibt es zum Handel mit gebrauchten Lizenzen bereits seit Jahren eine Validierung von höchster Stelle:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) haben entschieden, dass der Handel mit gebrauchten IT-Produkten rechtmäßig ist.
Das haben die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 03.07.2012 (C-128/11) und des Bundesgerichtshof vom 17.07.2013 (I ZR 129/08) geregelt. Sie bestimmen für den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen einen klaren Rahmen; dabei gilt das Prinzip des Urheberrechts: Software-Produkte sind – analog zu literarischen Werken – grundsätzlich schützenswert. Wurden Sie jedoch einmal käuflich erworben, ist bei weiterem Handel keine weitere Zustimmung des Urhebers notwendig. Genauso wie dies auch beim Weiterverkauf eines Buches nicht der Fall ist – siehe auch unsere FAQs zum Thema Erschöpfungsgrundsatz.
Für die Kund:innen der MRM Distribution ist es wichtig zu wissen, dass alle notwendigen Nachweise ausgehändigt werden. Als erfahrener, vertrauenswürdiger Distributor garantiert die MRM Distribution selbst den Endkund:innen von Partnern zuverlässige Auditsicherheit, um die Anforderungen des Gesetzgebers und der Hersteller 100 %ig zu erfüllen. Das bedeutet: Lizenzverkäufe über die MRM sind durch eine professionell getätigte Risiko- und Schwachstellenanalyse absolut abgesichert.
Bedingungen und Möglichkeiten
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Neben einer Unterlizenzierung ist in Unternehmen besonders oft eine Überlizenzierung zu beobachten, also das Vorhandensein von vielen, ungenutzten Lizenzen. Dabei ist der sichere Verkauf von Gebrauchtsoftware so einfach.
Hier finden Sie weiterführende Infos vom Hersteller Microsoft zum legalen Handel mit gebrauchter Software.

Gebrauchte Software und damit nicht mehr genutzte Lizenzen in Geld umzuwandeln. In diesen Blogbeiträgen mehr erfahren.